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Dienstag, 17 November 2020 15:39

Wir haben weiterhin geöffnet!

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    Auch während der aktuellen Ausgangsberschränkung (ab 17.November) haben wir weiter geöffnet und Ihr dürft uns auch ganz offiziell weiterhin besuchen!

    Laut Beschluss der Bundesregierung dürfen alle Dienstleistungsbetriebe die nicht körpernahe  arbeiten während des 'Harten Lockdowns' (17.November bis 6. Dezember 2020) weiterhin geöffnet haben und auch der Besuch ist während dieser Zeit erlaubt. 

    Auszug aus der Verordnung: "Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.)"

    Details findet Ihr weiter unten... 

    Natürlich ist uns die Sicherheit unserer Mitarbeiter und Kunden sehr wichtig, daher werden alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten um Euch einen möglichst sicheren Aufenthalt zu ermöglichen und damit wir bald wieder gemeinsam eine Corona Freie Zeit erleben dürfen :-)

     

    Hier die offiziellen Infos vom Sozialministerium: (auszugsweise) 

    14. November 2020

    Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen

     

    Geschäfte, Handel und Dienstleistungen

    Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt. Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

    Ausgangsregelung

    Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

    1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

    2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

    3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere - der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird - die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens - die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen - die Deckung eines Wohnbedürfnisses - die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie - die Versorgung von Tieren.

    4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

    5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

    6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

    7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

    8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

    9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

     

    hier der link https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html