14. November 2020
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen
Geschäfte, Handel und Dienstleistungen
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt. Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).
Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere - der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird - die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens - die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen - die Deckung eines Wohnbedürfnisses - die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie - die Versorgung von Tieren.
4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
hier der link https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html